Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 129

§ 129 – Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten beim Bundeseisenbahnvermögen, normal normal bei der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder den gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften, normal normal bei Unternehmen, die gemäß § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes aus den Aktiengesellschaften ausgegliedert worden sind, von diesen überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, normal normal bei den Bahn-Versicherungsträgern, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und dem Bahnsozialwerk, normal normal in der Seefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei) oder normal normal bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See normal normal normal arabic beschäftigt sind. (2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch zuständig für selbständig Tätige, die als Seelotse, Küstenschiffer oder Küstenfischer versicherungspflichtig sind.

Kurz erklärt

  • Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig für Versicherte, die bei bestimmten Eisenbahnunternehmen arbeiten.
  • Dazu gehören die Deutsche Bahn AG und ausgegliederte Gesellschaften des Bundeseisenbahnvermögens.
  • Die Zuständigkeit gilt für Personen, die überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder Eisenbahninfrastruktur betreiben.
  • Auch Bahn-Versicherungsträger und die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten fallen unter diese Zuständigkeit.
  • Selbständig Tätige wie Seelotsen, Küstenschiffer oder Küstenfischer sind ebenfalls versicherungspflichtig bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.